Katzidis warnt vor privaten Feiern zu Silvester

Betreten & Durchsuchen von Wohnungen bei Hinweisen zulässig

 
Mit Blick auf die aktuelle Debatte um die Frage, ob die Polizei zur Überprüfung der Corona-Schutz-Vorschriften Wohnungen betreten und/oder durchsuchen darf, warnt der innenpolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Christos Katzidis davor, gegen die Vorschriften zu verstoßen und den Behörden konkrete Anlässe zu bieten:

„Wir haben über Weihnachten eine herausragende Solidarität erlebt. Nahezu alle haben sich über die Weihnachtstage an die Schutzvorschriften gehalten. Ich hoffe, dass wird auch Silvester so sein, damit wir keine neuen Hotspots bekommen. Sofern es einen konkreten Anlass und konkrete Hinweise auf Verstöße gibt, sind sowohl Ordnungskräfte als auch Polizei gesetzlich zum Einschreiten verpflichtet. Der Stadtordnungsdienst ist dabei vorrangig zuständig. Die Polizei selber hat nur eine sekundäre Zuständigkeit in den Fällen, in denen der Stadtordnungsdienst nicht oder nicht rechtzeitig selber tätig werden kann. Das dürfte aber regelmäßig der Fall sein, da der Bonner Stadtordnungsdienst nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt.

Sowohl Ordnungsdienst als auch Polizei haben einen klaren gesetzlichen Auftrag, nämlich Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Demzufolge haben sie auch gesetzliche Grundlagen für ein mögliches Betreten und/oder Durchsuchen von Wohnungen. Diese gesetzliche Rechtsgrundlage stellt im Falle der Gefahrenabwehr das Polizeigesetz dar, sowohl für die Ordnungskräfte als auch für die Polizei.
Die Corona-Schutz-Verordnung NRW ist ein Verbots- und Bußgeldkatalog und keine Rechtsgrundlage für Eingriffsmaßnahmen. Ordnungskräfte und Polizei werden deshalb auch nicht auf der Grundlage der Corona-Schutz-Verordnung NRW tätig, wenn sie einschreiten. Auch nicht im öffentlichen Raum! Wenn Ordnungskräfte und Polizei in der Öffentlichkeit tätig werden, um Verbote gemäß Corona-Schutz-Verordnung NRW zu überprüfen bzw. durchzusetzen, werden sie zur Gefahrenabwehr auf der Grundlage des Polizeigesetzes NRW tätig. Wenn sie Verstöße (Ordnungswidrigkeiten) ahnden, ist die „gesetzliche“ Grundlage die Strafprozessordnung in Verbindung mit dem Ordnungswidrigkeitengesetz. Dies gilt gleichermaßen für den öffentlichen wie den privaten Bereich. 
Sollten den Ordnungsbehörden oder der Polizei Verstöße im privaten Bereich bekannt werden, können Sie demzufolge auch neben dem Betreten und/oder Durchsuchen von Wohnungen Personalienfeststellungen machen und Platzverweise aussprechen. Ich warne deshalb davor, Privatpartys zu veranstalten oder sich entgegen der Schutzvorschriften mit mehr als der zulässigen Anzahl von Personen in privaten Bereichen zum Feiern zu treffen, sondern auch zum Jahreswechsel so solidarisch und rücksichtsvoll zu bleiben, wie wir es an den Weihnachtstagen erlebt haben,“ so Christos Katzidis.